Landgericht Hildesheim

DSD scheitert mit Anspruch auf Herausgabe von PPK-Verkaufsverpackungen

02.09.2014 - Die Duales System Deutschland GmbH (DSD) hat vor dem Landgericht Hildesheim in erster Instanz eine Niederlage erlitten. DSD hatte gegen den Zweckverband Abfallwirtschaft Hildesheim (ZAH) auf Feststellung des Miteigentums und Herausgabe der Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) geklagt. Das Gericht habe die Klage in der Hauptsache abgewiesen, wie die Juristin Angela Dageförde gegenüber EUWID erklärte. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.

Bereits zu Jahresanfang war die DSD im Streit um das Eigentum an PPK-Verkaufsverpackungen mit einer Klage vor dem Landgericht Ravensburg gescheitert. Laut Dageförde hat auch das Landesgericht Hildesheim den Hauptantrag von DSD auf Feststellung zum Eigentum abgewiesen. Im Übrigen habe das Gericht DSD an das zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. DSD wollte mit seiner Klage feststellen lassen, dass das Unternehmen zu einem bestimmten Anteil Miteigentümerin des vom ZAH im Rahmen von Container- und Tonnensammlung erfassten Altpapiers sei. Hilfsweise beantragte DSD die gerichtliche Feststellung, dass der ZAH zur Herausgabe eines bestimmten Anteils des von ihm gesammelten Altpapiers verpflichtet sei. 

Dageförde misst dem neuen Urteil bundesweite Musterwirkung zu. Denn im Gegensatz zum vom Landgericht Ravensburg entschiedenen Sachverhalt habe sich im Kreis Hildesheim nicht um Vereinssammlungen gehandelt, sondern um die klassische kommunale PPK-Sammlungssituation im Rahmen der „Blauen Tonne“. 

VKU: PPK muss im Wertstoffgesetz nicht geregelt werden  

Holger Thärichen vom Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßte das neue Urteil, nach dem duale Systeme nicht Eigentümer der PPK-Fraktion werden. Es ist erfreulich, dass nach dem Landgericht Ravensburg auch das Landgericht Hildesheim unsere Rechtsauffassung teilt“, sagte der VKU-Geschäftsführer. Thärichen sieht mit dem Urteil auch die Position des Verbandes gestärkt, die PPK-Fraktion aus dem Regime der Verpackungsverordnung herauszunehmen. Weitere Rechstreitigkeiten seien überflüssig. Auch müsse PPK nicht im künftigen Wertstoffgesetz geregelt werden, so Thärichen.

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